Dienstag, 5. November 2019

Die Verfassung des französischen Volkes vom 24. Juni 1793

Einen kleinen Teil dieses Dokuments habe ich auf der Berliner Demonstration am 4.11.1989 verlesen. Das ist lang her. Ich war jung, aufgeregt und glückselig.

Heute arbeite ich an einem Stück über eben diese Forderungen. Immer wieder die gleichen Formulierungen, die immer wieder unerfüllt bleiben. 
Kein "Vergessen und" keine "Verachtung der natürlichen Menschenrechte", das ist das immer wieder unerfüllte Versprechen aller Umstürze, ob sie sich Revolution, Umwälzung, Neubeginn, Mauerfall oder was auch immer nennen mögen. 
Menschenrechte, nicht Deutschenrechte, nicht manche mehr-aber-andere-weniger-Rechte, sondern die Rechte eines jeden Menschen. Die Rechte aller Menschen überall auf der Welt.

Also hier die erträumte Verfassung eines bisher unerfüllten Traumes:
  
Die Verfassung des französischen Volkes
vom 24. Juni 1793

Das französische Volk hat in der Überzeugung, daß Vergessen und Verachtung der natürlichen Menschenrechte die einzigen Ursachen des Unglücks in der Welt sind, sich entschlossen, in einer feierlichen Erklärung diese heiligen und unveräußerlichen Rechte darzulegen, damit alle Bürger ständig die Handlungen der Regierung mit dem Ziel jeder gesellschaftlichen Einrichtung vergleichen können und sich daher niemals durch die Tyrannei unterdrücken und entehren lassen; damit das Volk immer die Grundlagen seiner Freiheit und seines Glückes, die Obrigkeit den Maßstab ihrer Pflichten, der Gesetzgeber den Gegenstand seiner Aufgaben vor Augen haben.
Infolgedessen verkündet sie in Gegenwart des Allerhöchsten folgende Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte: 
Art. 1. Das Ziel der Gesellschaft ist das allgemeine Glück.
Die Regierung ist eingesetzt, um dem Menschen den Genuß seiner natürlichen und unveräußerlichen Rechte zu verbürgen. 
Art. 2. Diese Rechte sind Gleichheit, Freiheit, Sicherheit, Eigentum.  

Art. 3. Alle Menschen sind von Natur und vor dem Gesetz gleich.
Art. 4. Das Gesetz ist der freie und feierliche Ausdruck des allgemeinen Willens; es ist für alle das gleiche, sei es, daß es schützt, sei es, daß es bestraft; es kann nur das befehlen, was gerecht und der Gesellschaft nützlich ist; es kann nur das verbieten, was ihr schädlich ist. 
Art. 5. Alle Bürger sind zu den öffentlichen Ämtern in gleicher Weise zugelassen. Freie Völker kennen bei ihren Wahlen keine anderen Gründe der Bevorrechtung als Tugend und Talent. 
Art. 6. Die Freiheit ist die Macht, die dem Menschen erlaubt, das zu tun, was den Rechten eines anderen nicht schadet; sie hat als Grundlage die Natur, als Maßstab die Gerechtigkeit, als Schutzwehr das Gesetz. Ihre moralische Begrenzung liegt in dem Grundsatz: „Was du nicht willst, das man dir tut, das füg auch keinem andern zu."  
Art. 7. Das Recht, seinen Gedanken und Meinungen durch die Presse oder auf jede andere Art Ausdruck zu geben, das Recht sich friedlich zu versammeln, die freie Ausübung von Gottesdiensten können nicht untersagt werden.
Die Notwendigkeit, diesen Rechten Ausdruck zu geben, setzt das Vorhandensein oder die frische Erinnerung an den Despotismus voraus. 
Art. 8. Die Sicherheit beruht in dem Schutz, den die Gesellschaft jedem ihrer Glieder für die Erhaltung seiner Person, seiner Rechte und seines Eigentums zusichert.  
Art. 9. Das Gesetz soll die allgemeine und persönliche Freiheit gegen die Unterdrückung durch die, die regieren, sichern. 
Art. 10. Jeder kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangengehalten werden. Jeder Bürger, der auf Grund des Gesetzes geladen oder ergriffen wird, muß sofort gehorchen; er macht sich auch durch Widerstand strafbar.  
Art. 11. Jede Handlung, die gegen einen Menschen außer den im Gesetz bestimmten Fällen und Formen begangen wird, ist willkürlich und tyrannisch; derjenige, gegen den man sie mit Gewalt durchführen will, hat das Recht, sie mit Gewalt abzuwehren. 
Art. 12. Diejenigen, die willkürliche Akte veranlassen, fördern, unterzeichnen, ausführen oder ausführen lassen, sind schuldig und müssen bestraft werden.  
Art. 13. Da jeder Mensch für unschuldig zu halten ist, solange er nicht für schuldig erklärt worden ist, soll, wenn es als unumgänglich erachtet wird, ihn zu verhaften, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch das Gesetz ernstlich verboten sein. 
Art. 14. Gerichtet und bestraft werden darf nur, wer gehört oder gesetzlich vorgeladen worden ist und nur auf Grund eines vor Begehen der Tat verkündeten Gesetzes. Das Gesetz, das Vergehen, die vor seiner Schaffung begangen wurden, bestrafen wollte, wäre Tyrannei; einem Gesetz rückwirkende Kraft zu geben, wäre ein Verbrechen. 
Art. 15. Das Gesetz soll nur die durchaus und unumgänglich notwendigen Strafen festlegen; die Strafen sollen der Tat angemessen und der Gesellschaft nützlich sein.
Art. 16. Das Recht auf Eigentum ist das, das jedem Bürger erlaubt, seine Güter, seine Einkünfte, den Ertrag seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und über sie nach seinem Gutdünken zu verfügen.
Art. 17. Keine Art der Arbeit, des Erwerbes und des Handels kann dem Fleiße der Bürger verwehrt werden.  
Art. 18. Jeder Mensch kann über seine Dienste und seine Zeit verfügen; aber er kann sich nicht verkaufen noch verkauft werden; seine Person ist kein veräußerliches Eigentum. Das Gesetz erkennt keine Dienstbarkeit an; nur über die Dienstleistungen und die Entschädigung dafür kann zwischen dem Menschen, der arbeitet, und dem, der ihn anstellt, eine Vereinbarung stattfinden. 
Art. 19. Ohne seine Einwilligung darf niemand des geringsten Teiles seines Eigentumes beraubt werden, wenn es nicht die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit erfordert, und unter der Bedingung einer gerechten und vorher festgesetzten Entschädigung.
Art. 20. Eine Steuer darf nur für den allgemeinen Nutzen auferlegt werden. Alle Bürger haben das Recht, bei der Festsetzung der Steuern mitzuwirken, über ihre Anwendung zu wachen und sich davon Rechenschaft geben zu lassen.  
Art. 21. Die öffentliche Unterstützung ist eine heilige Schuld. Die Gesellschaft schuldet ihren unglücklichen Mitbürgern den Unterhalt, indem sie ihnen entweder Arbeit verschafft oder denen, die außerstande sind, zu arbeiten, die Mittel für ihr Dasein sichert. 
Art. 22. Der Unterricht ist für alle ein Bedürfnis. Die Gesellschaft soll mit aller Macht die Fortschritte der öffentlichen Aufklärung fördern und den Unterricht allen Bürgern zugänglich machen.  
Art. 23. Die gesellschaftliche Bürgschaft besteht in der Tätigkeit aller, um einem jeden den Genuß und die Erhaltung seiner Rechte zu sichern: diese Bürgschaft beruht auf der Volkssouveränität. 
Art. 24. Sie kann nicht bestehen, wenn die Grenzen der öffentlichen Verwaltung durch das Gesetz nicht deutlich bestimmt sind, und wenn die Verantwortlichkeit aller Beamten nicht gesichert ist.  
Art. 25. Die Souveränität ruht im Volk; sie ist einheitlich und unteilbar, unverjährbar und unveräußerlich. 
Art. 26. Kein Teil des Volkes kann die Macht des gesamten Volkes ausüben; aber jeder Teil des souveränen Volkes, der sich versammelt, genießt das Recht, seinen Willen mit voller Freiheit auszudrücken.  
Art. 27. Jedes Individuum, das die Souveränität sich anmaßen will, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden. 
Art. 28. Ein Volk hat stets das Recht, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu ändern. Eine Generation kann ihren Gesetzen nicht die künftigen Generationen unterwerfen.  
Art. 29. Jeder Bürger hat das gleiche Recht, an der Gesetzgebung und der Ernennung seiner Beauftragten oder seiner Vertreter mitzuwirken.
Art. 30. Öffentliche Dienste sind ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt; sie können nicht als Auszeichnungen noch als Belohnungen, sondern nur als Verpflichtungen betrachtet werden.  
Art. 31. Vergehen der Beauftragten des Volkes oder seiner Vertreter sollen niemals straflos bleiben. Niemand hat das Recht, sich für unverletzlicher als die übrigen Bürger zu halten. 
Art. 32. Das Recht, den öffentlichen Behörden Gesuche einzureichen, kann in keinem Falle untersagt, aufgehoben oder eingeschränkt werden.  
Art. 33. Der Widerstand gegen Unterdrückung ist die Folge der übrigen Menschenrechte. 
Art. 34. Unterdrückung der Gesamtheit der Gesellschaft ist es, wenn auch nur eines ihrer Glieder unterdrückt wird; Unterdrückung jedes einzelnen Gliedes ist es, wenn die Gesamtheit der Gesellschaft unterdrückt wird.  
Art. 35. Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist für das Volk und jeden Teil des Volkes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerläßlichste seiner Pflichten. 

http://www.verfassungen.eu/f/fverf93-i.htm 

12 Kommentare:

  1. "Art. 35. Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist für das Volk und jeden Teil des Volkes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerläßlichste seiner Pflichten."

    Falls Sie noch mal einen AfD-Anhänger nicht verstehen, das wäre der Teil auf den er sich bezieht. Was auch erklärt, warum der Osten besonders empfänglich ist, denn er hat realen und irrealen Grund so zu fühlen.
    Und es ist egal, ob Sie das verstehen oder ob es generell Sinn macht - das Gefühl von Unrecht und Protestwunsch gegen "die da oben" sind wesentliche Faktoren. Und sie sind nicht rational, sie sind emotional.

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  2. "Volk" ist eine Kategorie, die in den Giftschrank der Politik gehört. "Volk" beschwört unweigerlich dumpfe Vorstellungen von Dazugehörigkeit und Nicht-Dazugehörigkeit herauf. "Volk" und "Gemeinschaft" bilden das gleiche Wortfeld und gehören einfach nicht in die Politik. "Bürger" und "Gesellschaft" sind ehrlichere Begriffe, die Rechtsstaatlichkeit und Öffentlickeit implizieren. Nur so läßt sich ein Staat und staatliches Handeln rechtfertigen. Hier partizipieren alle an der Politik und nicht nur "die", die vermeintlich irgendwo "da oben" sind.

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  3. Die friedliche Revolution vor 30 Jahren begann in dem Augenblick demagogisch zu werden, als aus "Wir sind das Volk" "wir sind ein Volk" wurde. "Das" Volk impliziert eine Gesellschaft von Freien und Gleichen. "Ein" Volk implziert eine verschworene Schicksalsgemeinschaft. Und mit so einer Schicksalsgemeinschaft läßt sich der politische Verstand trefflich entmündigen.

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  4. Narürlich 'gibt' es das Volk noch, wenn Gerichtsurteile in seinem Namen gesprochen werden und in den verschiedenen Präambeln staatlicher Verfassungen. Aber das ist wie mit dem lieben Gott an Feiertagen. Im Alltag hat beides keine Relevanz.

    Ich habe noch mal bei Hobbes nachgesehen. Hobbes unterscheidet zwischen "Volk" und "Menge". Das Volk ist staatlich legitimiert: durch Verfassung und Wahlen und dergl. Die Menge ist einfach nur eine Zusammenrottung, die sich gegen das legitime Volk wendet. Und an diese illegitime Menge wenden sich die Populisten. So Hobbes.

    Es hat etwas Verführerisches, so zu denken. Es gibt dem Wort "Volk" eine gewisse Berechtigung. Aber wie auch immer wie es verwenden: meistens dient es doch nur dazu, festzulegen, wer dazu gehört und wer nicht. Das Wort "Volk" lügt; und zwar notorisch.

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  5. DA
    Sie verstehen den Kommentar falsch denke ich.
    Es ist die französische Verfassung und Volk ist nicht das Wort, das mich auf die AfD brachte. Es ist in der französischen Geschichte auch anders besetzt (Brüderlichkeit).
    Wenn die Regierenden Unrecht tun - das ist der Kernpunkt - dann folgt Protest.
    Menschen, die, subjektiv oder objektiv, das Gefühl haben, ihnen wird von "denen da pben" Unrecht getan, wollen protestieren und wählen dafür die Strömung, die am weitesten von unserer eigenen Regierung abweicht und suggeriert diese Menschen anzunehmen.
    Über den Sinn dieses Handelns müssen wir jetzt gar nicht debattieren. Es ist bescheuert. Aber Frau Schall fragte nach der Motivation von AfD-Anhängern. Und da liegt dieser Kommentar, denke ich, nicht falsch.

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  6. Ihr Kommentar liegt, was die Interaktion Regierende/Regierte betrifft, richtig. Aber was die Motivation der AfD-Anhänger betrifft, sollte man nochmal zwischen 'erklären' und 'verstehen' unterscheiden. Das tun Sie ja auch.

    Man kann das Verhalten von Afd-Anhängern also auf diese Weise erklären. Aber man muß es nicht verstehen. Vor allem darf man es kritisieren. Vor allem gerade dann, wenn AfD-Anhänger mit Phrasen wie "Volk" und "die da oben" geködert werden. Wie einst die friedlichen Demonstranten mit Parolen wie "Wir sind ein Volk".

    Ich wundere mich, warum Sie ständig gegen Frau Schall sticheln? Ist das eine persönliche Vendetta?

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  7. SA Keine Vendetta. Ich finde Ihr Verhalten auf Ihrem eigenen Blog nur fragwürdig.
    Was die Blogposts betrifft hat sie sich wohl in der Tat eine Blogfrage mit dem nächsten Blog beantwortet, ohne es zu merken.
    Denn erklären und verstehen ist tatsächlich zweierlei. Aber um etwas zu beeinflussen muss ich es verstehen. Um etwas zu verstehen muss ich es mir erklären können.

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    1. Anonym, wie kommen Sie darauf, dass ich es nicht bemerkt habe? Habe das ganz zufällig im Anschluß an den "fragwürdigen" Beitrag gepostet. Immer wieder dieser Oberlehrerton. Ich kenne ihn, erkenne ihn. Und nun Schluß.

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    2. Wie Sie bereits schrieben, es ist ein eigener Blog, ein persönlicher. Was Frau Schall da schreibt, ist ihre Sache. Sie können es kommentieren und sogar fragwürdig finden, ungefähr so wie Ihnen vielleicht bei jemand anderem zu Hause das Sofa nicht gefällt.
      Oder die Frisur.
      Und was Sie hier schreiben, ist mittlerweile auch ungefähr so fad wie ein altes Sofa, dass man von der Stadtreinigung entsorgen lassen kann.
      Aber niedlich.

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  8. Ich kann mir nicht helfen. Irgendwie ist das doch eine Vendetta. Ich jedenfalls bewege mich nur in Kommentarbereichen von Bloggern, die ich respektieren kann.
    Aber das ist ein anderes Thema und ich will jetzt kein Faß aufmachen. Ich verabschiede mich erstmal bis auf weiteres.

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  9. SA Finden Sie es okay mir zu erklären was ich warum mache? Und wieso fragen Sie, wenn Sie ohnehin nur eine Antwort glauben wollen?

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  10. Ich hatte nicht die Absicht, Ihnen irgendwas zu erklären. Ich habe nur meinen Eindruck wiedergegeben, daß mir Ihre Erklärung für Ihr Verhalten nicht genügt. Aber wie gesagt: ich will hier kein Faß aufmachen. Ich muß auch nicht unbedingt das letzte Wort haben.

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